Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1971,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Schriftliche Arbeiten

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen zu ihrer Fortbildung oder zur Förderung ihres Fortkommens nach der Entlassung in der Freizeit in Hefte oder Bücher mit fortlaufend numerierten Blättern schreiben, darin rechnen oder technische Zeichnungen und dergleichen anfertigen. In solche Aufzeichnungen darf ohne Zustimmung des Strafgefangenen nur der Anstaltsleiter oder ein von ihm damit besonders beauftragter Strafvollzugsbediensteter Einsicht nehmen.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen müssen leserlich, verständlich, unzweideutig und im allgemeinen in deutscher Sprache abgefaßt und in Vollschrift geschrieben sein. Angehörigen einer inländischen sprachlichen Minderheit ist der Gebrauch ihrer Sprache gestattet. Strafgefangenen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist der Gebrauch einer Fremdsprache zu gestatten.
  3. Absatz 3,Sind die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechtes (Paragraph 58, Absatz 2,) weggefallen, so sind die Aufzeichnungen abzunehmen. Die Aufzeichnungen sind in diesem Falle zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, es sei denn zu besorgen, daß der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028221

alte Dokumentnummer

N2196923604S