Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Außerordentliche Arbeitsvergütung

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Als Vergünstigung kann besonders fleißigen Strafgefangenen eine außerordentliche Arbeitsvergütung bis zum Höchstmaß einer Monatsvergütung der höchsten Vergütungsstufe (Paragraph 52, Absatz eins,) gewährt werden. Der Gesamtbetrag der einem Strafgefangenen gewährten außerordentlichen Arbeitsvergütungen darf innerhalb eines Kalenderjahres das Doppelte dieses Höchstmaßes nicht übersteigen. Erstreckt sich die Strafzeit nur über einen Teil des Kalenderjahres, so verringert sich der zulässige Gesamtbetrag entsprechend.
  2. Absatz 2,Strafgefangenen kann als Vergünstigung auch gestattet werden, im Ausmaß des Absatz eins, Geldzuwendungen von privaten Auftraggebern als weitere außerordentliche Arbeitsvergütung anzunehmen (Paragraph 54, Absatz eins,). Eine Anrechnung solcher Zuwendungen auf die an die Anstalt zu zahlende Vergütung ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028212

Alte Dokumentnummer

N2196923595S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P53/NOR12028212

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