(2)Absatz 2,Strafgefangenen kann als Vergünstigung auch gestattet werden, im Ausmaß des Abs. 1 Geldzuwendungen von privaten Auftraggebern als weitere außerordentliche Arbeitsvergütung anzunehmen (§ 54 Abs. 1). Eine Anrechnung solcher Zuwendungen auf die an die Anstalt zu zahlende Vergütung ist unzulässig.Strafgefangenen kann als Vergünstigung auch gestattet werden, im Ausmaß des Absatz eins, Geldzuwendungen von privaten Auftraggebern als weitere außerordentliche Arbeitsvergütung anzunehmen (Paragraph 54, Absatz eins,). Eine Anrechnung solcher Zuwendungen auf die an die Anstalt zu zahlende Vergütung ist unzulässig.