Absatz eins,Als Vergünstigung kann besonders fleißigen Strafgefangenen eine außerordentliche Arbeitsvergütung bis zum Höchstmaß einer Monatsvergütung der höchsten Vergütungsstufe (Paragraph 52, Absatz eins,) gewährt werden. Der Gesamtbetrag der einem Strafgefangenen gewährten außerordentlichen Arbeitsvergütungen darf innerhalb eines Kalenderjahres das Doppelte dieses Höchstmaßes nicht übersteigen. Erstreckt sich die Strafzeit nur über einen Teil des Kalenderjahres, so verringert sich der zulässige Gesamtbetrag entsprechend.