Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 51

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Arbeitsertrag und Arbeitsvergütung

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Der Ertrag der Arbeit fließt dem Bund zu.
  2. Absatz 2,Strafgefangene, die eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen, haben für die von ihnen geleistete Arbeit eine Arbeitsvergütung zu erhalten.
  3. Absatz 3,Bei unbefriedigender Arbeitsleistung eines Strafgefangenen, die auf Bosheit, Mutwillen oder Trägheit zurückzuführen ist, ist die Arbeitsvergütung nach vorangegangener Ermahnung in einem der Leistungsminderung entsprechenden Ausmaß zu kürzen oder zu entziehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028210

Alte Dokumentnummer

N2196923593S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P51/NOR12028210

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