Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Text

Arbeitsertrag und Arbeitsvergütung

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Der Ertrag der Arbeit fließt dem Bund zu.
  2. Absatz 2,Strafgefangene, die eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen, haben für die von ihnen geleistete Arbeit eine Arbeitsvergütung zu erhalten.
  3. Absatz 3,Bei unbefriedigender Arbeitsleistung eines Strafgefangenen, die auf Bosheit, Mutwillen oder Trägheit zurückzuführen ist, ist die Arbeitsvergütung nach vorangegangener Ermahnung in einem der Leistungsminderung entsprechenden Ausmaß zu kürzen oder zu entziehen.