Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafvollzugsgesetz § 44

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Dritter Unterabschnitt
Arbeit

Arbeitspflicht

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.
  2. Absatz 2,Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Zu Arbeiten, die für die Strafgefangenen mit einer Lebensgefahr oder Gefahr schweren Schadens an ihrer Gesundheit verbunden sind, dürfen sie nicht herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028203

Alte Dokumentnummer

N2196923586S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P44/NOR12028203

Navigation im Suchergebnis