BGBl. Nr. 144/1969Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
Typ
BG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Inkrafttretensdatum
01.01.1970
Abkürzung
StVG
Index
25/02 Strafvollzug
Text
Dritter Unterabschnitt Arbeit
Arbeitspflicht
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.
(2)Absatz 2,Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Zu Arbeiten, die für die Strafgefangenen mit einer Lebensgefahr oder Gefahr schweren Schadens an ihrer Gesundheit verbunden sind, dürfen sie nicht herangezogen werden.