Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Zweiter Unterabschnitt
Verpflegung, Bekleidung und Unterbringung

Verpflegung

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Die Strafgefangenen sind mit einfacher Anstaltskost ausreichend zu verpflegen. Die Kost muß den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und schmackhaft sein; sie ist zu den für die Einnahme von Mahlzeiten allgemein üblichen Tageszeiten auszugeben.
  2. Absatz 2,Bei der Verpflegung ist auf eine reichlichere Kost für Strafgefangene, die schwere Arbeit verrichten, auf Abweichungen von der allgemeinen Kost, die der Anstaltsarzt für einzelne Strafgefangene wegen ihres Gesundheitszustandes verordnet, sowie auf die dem Glaubensbekenntnis der Strafgefangenen entsprechenden Speisegebote Rücksicht zu nehmen; ist eine Rücksichtnahme auf diese Speisegebote nach den Einrichtungen der Anstalt nicht möglich, so ist den Strafgefangenen zu gestatten, sich insoweit eine diesen Geboten entsprechende Verpflegung unter Bedachtnahme auf Art und Maß der Anstaltskost von dritter Seite zur Verfügung stellen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037091

Alte Dokumentnummer

N2199331301J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P38/NOR12037091

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