Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Zweiter Unterabschnitt
Verpflegung, Bekleidung und Unterbringung

Verpflegung

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Die Strafgefangenen sind mit einfacher Anstaltskost ausreichend zu verpflegen. Die Kost muß den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und schmackhaft sein; sie ist zu den für die Einnahme von Mahlzeiten allgemein üblichen Tageszeiten auszugeben.
  2. Absatz 2,Die Kost ist für alle Strafgefangenen desselben Geschlechtes nach Art und Maß gleich, soweit nicht für Strafgefangene, die schwere Arbeit verrichten, eine reichlichere Verpflegung zweckmäßig ist, der Anstaltsarzt für einzelne Strafgefangene wegen ihres Gesundheitszustandes etwas anderes verordnet oder die Rücksichtnahme auf die dem Glaubensbekenntnis des Strafgefangenen entsprechenden Speisegebote Ausnahmen verlangt; ist eine Rücksichtnahme auf diese Speisegebote nach den Einrichtungen der Anstalt nicht möglich, so ist den Strafgefangenen zu gestatten, sich insoweit eine diesen Geboten entsprechende Verpflegung unter Bedachtnahme auf Art und Maß der Anstaltskost von dritter Seite zur Verfügung stellen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028197

Alte Dokumentnummer

N2196923580S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P38/NOR12028197

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