Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Bezug von Bedarfsgegenständen

Paragraph 34,

Die Strafgefangenen dürfen unbeschadet der Paragraphen 112, Absatz 2 und 114 Absatz eins, wenigstens alle drei Wochen und höchstens einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene zusätzliche Nahrungs- und Genußmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Berauschende Mittel dürfen nicht zugelassen werden, alkoholhaltige Körperpflegemittel nur, soweit ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist.

Schlagworte

Nahrungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028193

Alte Dokumentnummer

N2196923576S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P34/NOR12028193

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