Strafvollzugsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
BG
Paragraph 34
01.01.1970
31.12.1993
StVG
25/02 Strafvollzug
Die Strafgefangenen dürfen unbeschadet der Paragraphen 112, Absatz 2 und 114 Absatz eins, wenigstens alle drei Wochen und höchstens einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene zusätzliche Nahrungs- und Genußmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Berauschende Mittel dürfen nicht zugelassen werden, alkoholhaltige Körperpflegemittel nur, soweit ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist.
Nahrungsmittel
06.03.2025
10002135
NOR12028193
N2196923576S