Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 33

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Besitz von Gegenständen

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen weder Geld noch andere als die ihnen bei der Aufnahme belassenen oder später ordnungsgemäß überlassenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben.
  2. Absatz 2,Außer den in diesem Bundesgesetz sonst bestimmten Fällen sind den Strafgefangenen nur solche eigene Gegenstände zu überlassen, die ihnen bei der Aufnahme zu belassen gewesen wären (Paragraph 132, Absatz 2,).
  3. Absatz 3,Alle den Strafgefangenen überlassenen Gegenstände sind zu verzeichnen. Ist ein Mißbrauch zu besorgen, so sind die Gegenstände wieder abzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028192

Alte Dokumentnummer

N2196923575S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P33/NOR12028192

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