Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen weder Geld noch andere als die ihnen bei der Aufnahme belassenen oder später ordnungsgemäß überlassenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben.
Strafvollzugsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
BG
Paragraph 33
01.01.1970
StVG
25/02 Strafvollzug
27.02.2025
10002135
NOR12028192
N2196923575S