(2)Absatz 2,Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetze bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen.Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetze bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (Paragraph 20,) nicht beeinträchtigen.