Absatz eins,Einem Strafgefangenen, der durch gute Führung erkennen läßt, daß er an der Erreichung des erzieherischen Zweckes der Strafe mitwirkt, sind unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Vollzug in Stufen auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.