Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 21

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Abschließung

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu ihrer Entlassung nicht verlassen, Außenarbeiten nur unter Aufsicht verrichten und mit Personen außerhalb der Anstalt nicht verkehren.
  2. Absatz 2,Art und Ausmaß des Verkehrs zwischen den im Strafvollzug tätigen Personen, den sonst für die Anstalt tätigen Personen sowie den Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, Unternehmern, anderen privaten Auftraggebern (Paragraph 45, Absatz 2,) und deren Bediensteten einerseits und den Strafgefangenen anderseits haben sich nach den Zwecken des Strafvollzuges zu richten.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028181

Alte Dokumentnummer

N2196923564S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P21/NOR12028181

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