Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Text

Abschließung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu ihrer Entlassung nicht verlassen, Außenarbeiten nur unter Aufsicht verrichten und mit Personen außerhalb der Anstalt nicht verkehren.
  2. Absatz 2,Art und Ausmaß des Verkehrs zwischen den im Strafvollzug tätigen Personen, den sonst für die Anstalt tätigen Personen sowie den Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, Unternehmern, anderen privaten Auftraggebern (Paragraph 45, Absatz 2,) und deren Bediensteten einerseits und den Strafgefangenen anderseits haben sich nach den Zwecken des Strafvollzuges zu richten.