Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 181

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 181

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

26.11.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

SECHSTER TEIL
Schlußbestimmungen

Paragraph 181,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme der Paragraphen 8, Absatz 3, 18, 144, Absatz 2 und 145 mit 1. Jänner 1970 in Kraft. Soweit aber Paragraph 43, die Bewegung im Freien auch an Sonn- und Feiertagen vorschreibt, tritt er für die Strafvollzugsanstalten erst mit 1. Jänner 1972, für die gerichtlichen Gefangenenhäuser erst mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
  2. Absatz 2,Unbeschadet bestehender Einrichtungen treten die Paragraphen 8, Absatz 3 und 18 mit 1. Jänner 1972, die Paragraphen 144, Absatz 2 und 145 mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Änderungen und Ergänzungen dieses Bundesgesetzes durch das Strafvollzugsanpassungsgesetz treten mit dem 1. Jänner 1975 in Kraft. Vorbereitungen zur Errichtung und zum Betrieb besonderer Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher können jedoch schon mit der Kundmachung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes getroffen werden.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028347

Alte Dokumentnummer

N2196924287S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P181/NOR12028347

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