Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme der Paragraphen 8, Absatz 3, 18, 144, Absatz 2 und 145 mit 1. Jänner 1970 in Kraft. Soweit aber Paragraph 43, die Bewegung im Freien auch an Sonn- und Feiertagen vorschreibt, tritt er für die Strafvollzugsanstalten erst mit 1. Jänner 1972, für die gerichtlichen Gefangenenhäuser erst mit 1. Jänner 1973 in Kraft.