Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 180

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 180

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Verfahren

Paragraph 180,
  1. Absatz eins,Für das Verfahren nach einer bedingten Entlassung gilt Paragraph 17, dem Sinne nach.
  2. Absatz 2,Vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung hat das Gericht stets in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen und womöglich den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören. Vor einer beabsichtigten Verlängerung der Probezeit nach den Paragraphen 53, Absatz 4, oder 54 Absatz 3, des Strafgesetzbuches ist ein ärztlicher, psychotherapeutischer oder psychologischer Sachverständiger zu hören. Vor dem Ausspruch, daß die Entlassung endgültig geworden ist, ist der Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel sich der Entlassene aufhält, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Außerdem ist vor dieser Entscheidung eine Strafregisterauskunft einzuholen und, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch dieser zu hören.
  3. Absatz 3,Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die bedingte Entlassung widerrufen und der Entlassene aus diesem Grund flüchten werde (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, StPO) oder die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen unmittelbar bevorsteht, ist seine Festnahme zulässig, zu der die Kriminalpolizei von sich aus berechtigt ist, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des 9. Hauptstücks sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Haft bis zur Entscheidung über den Widerruf einen Monat nicht übersteigen darf.
  4. Absatz 4,Davon, daß eine bedingte Entlassung endgültig geworden ist, ist die Sicherheitsbehörde des Aufenthaltsortes des Entlassenen zu benachrichtigen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001

Im RIS seit

23.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40114297

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P180/NOR40114297

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