Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 180

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 180

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Verfahren

Paragraph 180,
  1. Absatz eins,Für das Verfahren nach einer bedingten Entlassung gilt Paragraph 17, dem Sinne nach.
  2. Absatz 2,Vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung hat das Gericht stets in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen und womöglich den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören. Vor einer beabsichtigten Verlängerung der Probezeit nach den Paragraphen 53, Absatz 4, oder 54 Absatz 3, des Strafgesetzbuches ist ein ärztlicher oder psychologischer Sachverständiger zu hören. Vor dem Ausspruch, daß die Entlassung endgültig geworden ist, ist der Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel sich der Entlassene aufhält, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Außerdem ist vor dieser Entscheidung eine Strafregisterauskunft einzuholen und, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch dieser zu hören.
  3. Absatz 3,Das Gericht und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 177, Absatz 2, der Strafprozeßordnung 1960) können den Entlassenen in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, daß Grund zum Widerruf der bedingten Entlassung vorhanden sei, und zu befürchten ist, dass der Entlassene fliehen werde oder die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen unmittelbar bevorstehe. Die Beschwerde gegen eine vorläufige Verwahrung hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4,Davon, daß eine bedingte Entlassung endgültig geworden ist, ist die Sicherheitsbehörde des Aufenthaltsortes des Entlassenen zu benachrichtigen.

Anmerkung

1. § 177 Abs. 2 Strafprozeßordnung 1960 nunmehr § 177 Abs. 2 Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
2. ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40023084

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P180/NOR40023084

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