Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 179

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 179

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

FÜNFTER TEIL
Verfahren nach bedingter Entlassung

Zuständiges Gericht

Paragraph 179,
  1. Absatz eins,Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen die weitere Zuständigkeit auf dieses Landesgericht über.
  2. Absatz 2,Über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus Anlaß einer neuen Verurteilung entscheidet das nach Maßgabe des Paragraph 494 a, StPO zuständige Gericht.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40093816

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P179/NOR40093816

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