Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 179

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 179

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

FÜNFTER TEIL
Verfahren nach bedingter Entlassung

Zuständiges Gericht

Paragraph 179,
  1. Absatz eins,Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Gerichtshofes erster Instanz, der nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen die weitere Zuständigkeit auf diesen Gerichtshof über.
  2. Absatz 2,Über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus Anlaß einer neuen Verurteilung entscheidet das nach Maßgabe des Paragraph 494 a, der Strafprozeßordnung 1975 zuständige Gericht.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028344

Alte Dokumentnummer

N2196924284S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P179/NOR12028344

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