Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 164

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 164

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Dritter Abschnitt
Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum

Zwecke der Unterbringung

Paragraph 164,
  1. Absatz eins,Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, daß von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen.
  2. Absatz 2,Soweit die Zeit der Anhaltung auf die zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (Paragraph 24, Absatz eins, des Strafgesetzbuches), soll der Vollzug auch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40250232

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P164/NOR40250232

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