Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 164

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 164

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Dritter Abschnitt
UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR GEISTIG ABNORME RECHTSBRECHER

Zwecke der Unterbringung

Paragraph 164,
  1. Absatz eins,Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem Einfluß ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, daß von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen.
  2. Absatz 2,Soweit die Zeit der Anhaltung auf die zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (Paragraph 24, Absatz eins, des Strafgesetzbuches), soll der Vollzug auch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028327

Alte Dokumentnummer

N2196924267S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P164/NOR12028327

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