Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 144

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 144

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Dritter Unterabschnitt
Vorbereitung der Entlassung

Entlassungsvollzug

Paragraph 144,
  1. Absatz eins,Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (Paragraph 56,) und fürsorgerisch zu betreuen.
  2. Absatz 2,Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der im Paragraph 126, erwähnten Lockerungen zu gewähren.
  3. Absatz 3,Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach den Paragraphen 144 und 145 oder einer bedingten Entlassung sollen die Vollzugsbehörde erster Instanz, die Staatsanwaltschaft und das Vollzugsgericht im Einzelfall die hierzu notwendigen Informationen zeitgerecht austauschen. Zu diesem Zweck hat zumindest vierteljährlich ein gemeinsamer Austausch stattzufinden, sofern eine der beteiligten Justizbehörden dies für erforderlich hält.
  4. Absatz 4,Vor Beginn des Entlassungsvollzugs ist seitens der Justizanstalt zu prüfen, ob der Strafgefangene die Reststrafe im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßen kann. Sofern die Voraussetzungen des Paragraph 156 c, Absatz eins und eins a vorliegen, ist der Strafgefangene darüber zu informieren und gegebenenfalls zur Antragstellung anzuleiten.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40269740

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P144/NOR40269740

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