Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 144

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 144

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Dritter Unterabschnitt
Vorbereitung der Entlassung

Entlassungsvollzug

Paragraph 144,
  1. Absatz eins,Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (Paragraph 56,) und fürsorgerisch zu betreuen.
  2. Absatz 2,Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der im Paragraph 126, erwähnten Lockerungen zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037148

Alte Dokumentnummer

N2199331358J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P144/NOR12037148

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