Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 133a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes

Paragraph 133 a,
  1. Absatz einsHat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so kann vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen ihn ein Aufenthaltsverbot besteht,
    2. Ziffer 2
      er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und
    3. Ziffer 3
      der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
  2. Absatz 2Ein Absehen vom Vollzug ist unzulässig, wenn ein Strafgefangener
    1. Ziffer eins
      wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
    2. Ziffer 2
      zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als fünf Jahren oder
    3. Ziffer 3
      wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
    verurteilt wurde. Im Übrigen kann vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren erst nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit vorläufig abgesehen werden.
  3. Absatz 3Der Anstaltsleiter hat die Überwachung der Ausreise bis zur Grenze sicher zu stellen. Kommt der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder kehrt er während der Dauer des Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet zurück, so ist er wieder in Haft zu nehmen und die Reststrafe zu vollziehen. Paragraph 106, Absatz eins und 2 gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Anstaltsleiter hat Verurteilte, die innerhalb des nächsten Vierteljahres die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 erreichen und über die ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, über die sonstigen Voraussetzungen des vorläufigen Absehens zu informieren und die zuständige Fremdenpolizeibehörde um Stellungnahme zu ersuchen, ob einer Ausreise Hindernisse entgegenstehen. Nach erfolgter Ausreise ist die Fremdenpolizeibehörde in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5Die Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes steht dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 10,).

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40093811

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