Absatz eins,Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so kann vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abgesehen werden, wenn
- Ziffer einsgegen ihn ein Aufenthaltsverbot besteht,
- Ziffer 2er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und
- Ziffer 3der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.