Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 130

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1974

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Dritter Abschnitt
ZUSAMMENTREFFEN VON KERKERSTRAFEN UND ARRESTSTRAFEN

Paragraph 130,
  1. Absatz eins,Sind an einem Verurteilten unmittelbar nacheinander eine Kerkerstrafe und eine Arreststrafe in derselben Anstalt zu vollziehen (Paragraph 9, Absatz 5,), so ist zuerst die Kerkerstrafe zu vollziehen. Im Vollzug der Arreststrafe darf der Strafgefangene unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufsicht und über Ordnungswidrigkeiten (Paragraphen 101 bis 118) nicht schlechter gestellt werden, als er im Vollzug der Kerkerstrafe zuletzt gestellt war.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung der Paragraphen 145, 148, Absatz 2, 153 und 154 ist so vorzugehen, als ob die Strafzeit der Kerkerstrafe um die Strafzeit der mit ihr zusammentreffenden Arreststrafe verlängert wäre.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028292

Alte Dokumentnummer

N2196924232S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P130/NOR12028292

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