Absatz eins,Sind an einem Verurteilten unmittelbar nacheinander eine Kerkerstrafe und eine Arreststrafe in derselben Anstalt zu vollziehen (Paragraph 9, Absatz 5,), so ist zuerst die Kerkerstrafe zu vollziehen. Im Vollzug der Arreststrafe darf der Strafgefangene unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufsicht und über Ordnungswidrigkeiten (Paragraphen 101 bis 118) nicht schlechter gestellt werden, als er im Vollzug der Kerkerstrafe zuletzt gestellt war.