(2)Absatz 2,Dem Bundesministerium für Justiz obliegen die strategische Planung und Steuerung sowie die oberste Leitung des Straf- und Maßnahmenvollzuges, das strategische Controlling, die innere Revision, die Wahrnehmung internationaler Angelegenheiten, die Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit sowie alle sonst der Zentralstelle eines Ressorts vorbehaltenen Aufgaben. Schließlich trifft das Bundesministerium für Justiz die in den §§ 9 Abs. 5, 15a Abs. 2, 18a Abs. 3, 52 Abs. 2, 69 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97, 121 Abs. 5 und 179a Abs. 3 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen.Dem Bundesministerium für Justiz obliegen die strategische Planung und Steuerung sowie die oberste Leitung des Straf- und Maßnahmenvollzuges, das strategische Controlling, die innere Revision, die Wahrnehmung internationaler Angelegenheiten, die Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit sowie alle sonst der Zentralstelle eines Ressorts vorbehaltenen Aufgaben. Schließlich trifft das Bundesministerium für Justiz die in den Paragraphen 9, Absatz 5, 15 a, Absatz 2, 18 a, Absatz 3, 52, Absatz 2, 69, Absatz eins, 78, Absatz eins, 97, 121, Absatz 5 und 179 a Absatz 3, vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen.