Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Oberste Vollzugsbehörde

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Oberste Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Justiz.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz hat für die Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sowie dafür vorzusorgen, daß die Anstalten entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrieben werden können. Ihm stehen ferner nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und die Einrichtung dessen innerer Revision sowie die in den Paragraphen 10, 18, 24, 25, 64, 69, 78, 84, 97, 101, 134 und 135 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen zu.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Justiz hat in Fragen des Strafvollzugswesens, zu deren Beantwortung es besonderer Sachkunde bedarf, einen Sachverständigen zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40014472

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P13/NOR40014472

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