Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafvollzugsgesetz § 129

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Vollzug an Strafgefangenen, die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen

Paragraph 129,

Strafgefangene, die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen, sind unbeschadet des Paragraph 133, getrennt von anderen Strafgefangenen zu verwahren und entsprechend ihrem Zustand zu betreuen. Paragraph 127, Absatz eins, zweiter Satz gilt dem Sinne nach. Würde die Durchführung des Strafvollzuges auf die regelmäßige Art einem solchen Strafgefangenen schaden, so hat der Anstaltsleiter die der Eigenart des Strafgefangenen angepaßten Abweichungen von den Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuordnen. Dabei dürfen jedoch die den Strafgefangenen eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028291

Alte Dokumentnummer

N2196924231S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P129/NOR12028291

Navigation im Suchergebnis