Strafvollzugsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
BG
Paragraph 129
01.01.1970
31.12.1993
StVG
25/02 Strafvollzug
Strafgefangene, die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen, sind unbeschadet des Paragraph 133, getrennt von anderen Strafgefangenen zu verwahren und entsprechend ihrem Zustand zu betreuen. Paragraph 127, Absatz eins, zweiter Satz gilt dem Sinne nach. Würde die Durchführung des Strafvollzuges auf die regelmäßige Art einem solchen Strafgefangenen schaden, so hat der Anstaltsleiter die der Eigenart des Strafgefangenen angepaßten Abweichungen von den Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuordnen. Dabei dürfen jedoch die den Strafgefangenen eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden.
27.02.2025
10002135
NOR12028291
N2196924231S