Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 126

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Strafvollzug in gelockerter Form

Paragraph 126,
  1. Absatz eins,Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, sind im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten genützt werden und zu erwarten ist, daß die Strafgefangenen die Lockerungen nicht mißbrauchen werden.
  2. Absatz 2,Im Strafvollzug in gelockerter Form sind den Strafgefangenen eine oder mehrere der folgenden Lockerungen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Anhaltung ohne Verschließung der Aufenthaltsräume oder auch der Tore am Tage;
    2. Ziffer 2
      Beschränkung oder Entfall der Bewachung bei der Arbeit, auch außerhalb der Anstalt;
    3. Ziffer 3
      Verlassen der Anstalt zum Zweck der Berufsausbildung und -fortbildung oder der Inanspruchnahme ambulanter Behandlungsmaßnahmen;
    4. Ziffer 4
      ein oder zwei Ausgänge im Sinne des Paragraph 99 a, im Monat auch zu anderen als den dort genannten Zwecken.
  3. Absatz 3,Die Anordnung, daß ein Strafgefangener Arbeiten ohne Bewachung außerhalb der Anstalt und nicht für einen zur Anstalt gehörenden Wirtschaftsbetrieb zu verrichten hat (Freigang), darf nur mit Zustimmung des Strafgefangenen getroffen werden. Hiebei sowie in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3 und 4 ist auch anzuordnen, wann der Strafgefangene in die Anstalt zurückzukehren hat.
  4. Absatz 4,Strafgefangenen, die im Strafvollzug in gelockerter Form angehalten werden, kann auch die Teilnahme an einem Ausgang in kleiner Gruppe und in Begleitung einer im Strafvollzug tätigen Person gestattet werden. Bei diesen Ausgängen dürfen die Strafgefangenen ihre eigene Kleidung tragen. Strafgefangenen, denen Lockerungen nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gewährt werden, kann auch gestattet werden, die Bewegung im Freien (Paragraph 43,) außerhalb der Anstalt vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht unbeschadet des Paragraph 134, dem Anstaltsleiter zu, der Paragraph 99, Absatz 5, dritter Satz sinngemäß anzuwenden und, soweit dies zur Verhinderung eines Missbrauchs der Lockerungen erforderlich ist, diese unter Auflagen und Bedingungen zu gestatten sowie Mittel der elektronischen Aufsicht gemäß Paragraph 99, Absatz 5, letzter Satz anzuordnen hat.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

Berufsfortbildung

Im RIS seit

23.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40114288

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P126/NOR40114288

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