(5)Absatz 5,Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht unbeschadet des § 134 dem Anstaltsleiter zu, der § 99 Abs. 5 dritten Satz sinngemäß anzuwenden und, soweit dies zur Verhinderung eines Missbrauchs der Lockerungen erforderlich ist, Mittel der elektronischen Aufsicht gemäß § 99 Abs. 5 letzter Satz anzuordnen hat.Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht unbeschadet des Paragraph 134, dem Anstaltsleiter zu, der Paragraph 99, Absatz 5, dritten Satz sinngemäß anzuwenden und, soweit dies zur Verhinderung eines Missbrauchs der Lockerungen erforderlich ist, Mittel der elektronischen Aufsicht gemäß Paragraph 99, Absatz 5, letzter Satz anzuordnen hat.