Strafvollzugsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
Paragraph 122
01.01.1970
Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden.