Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Text

Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden

Paragraph 122,

Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden.