(3)Absatz 3,Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter und die mit der Beschwerde angerufene höhere Vollzugsbehörde können jedoch den Vollzug von Anordnungen, gegen die Beschwerde erhoben wird, bis zur Erledigung vorläufig aussetzen, wenn keine Gefahr im Verzuge ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,)