(2)Absatz 2,Beschwerden können außer bei Gefahr im Verzuge frühestens nach Ablauf einer Nacht, spätestens aber zwei Wochen nach Kenntnis des Beschwerdegrundes, wenn sie sich gegen eine Entscheidung richten, binnen zwei Wochen nach deren Verkündung oder Zustellung erhoben werden. Sie sind schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen.