Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 113

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Geldbuße

Paragraph 113,

Die Strafe der Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Strafgefangene durch die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich einen Schaden am Anstaltsgut oder durch eine Flucht oder vorsätzliche Selbstbeschädigung besondere Aufwendungen herbeigeführt hat. Die Geldbuße darf den Betrag von 1 500 S nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten. Ein das Ausmaß der einbringlichen Geldbuße übersteigender Schaden kann unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 32, auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028275

Alte Dokumentnummer

N2196924215S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P113/NOR12028275

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