Strafvollzugsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
BG
Paragraph 113
01.03.1988
31.12.1993
StVG
25/02 Strafvollzug
Die Strafe der Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Strafgefangene durch die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich einen Schaden am Anstaltsgut oder durch eine Flucht oder vorsätzliche Selbstbeschädigung besondere Aufwendungen herbeigeführt hat. Die Geldbuße darf den Betrag von 1 500 S nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten. Ein das Ausmaß der einbringlichen Geldbuße übersteigender Schaden kann unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 32, auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.
07.03.2025
10002135
NOR12028275
N2196924215S