Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 104

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Unmittelbarer Zwang

Paragraph 104,
  1. Absatz eins,Die Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:
    1. Ziffer eins
      im Falle der Notwehr (Paragraph 3, des Strafgesetzbuches);
    2. Ziffer 2
      zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (Paragraphen 269, 270, des Strafgesetzbuches);
    3. Ziffer 3
      zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung;
    4. Ziffer 4
      gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht;
    5. Ziffer 5
      zur Überwindung einer sonstigen die Ordnung in der Anstalt gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung.
  2. Absatz 2,Die Anwendung von Gewalt hat sich auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie darf nur nach vorheriger Androhung erfolgen, es sei denn, daß dadurch der Zweck der Gewaltanwendung gefährdet würde.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028266

Alte Dokumentnummer

N2196924206S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P104/NOR12028266

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