Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 100

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Eheschließung

Paragraph 100,
  1. Absatz eins,Wünscht ein Strafgefangener eine Ehe zu schließen, so ist ihm hiezu unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 98 und 99 in der Anstalt Gelegenheit zu geben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch, wenn ein Strafgefangener wünscht, eine Trauung vor dem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu erwirken.

Schlagworte

Religionsgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037130

Alte Dokumentnummer

N2199331340J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P100/NOR12037130

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