Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Eheschließung

Paragraph 100,
  1. Absatz eins,Wünscht ein Strafgefangener eine Ehe zu schließen, so ist ihm hiezu unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 98 und 99 in der Anstalt Gelegenheit zu geben, wenn ihm ein Aufschub der Eheschließung bis zur Entlassung nicht zugemutet werden kann.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch, wenn ein Strafgefangener wünscht, eine Trauung vor dem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu erwirken.

Schlagworte

Religionsgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028262

Alte Dokumentnummer

N2196924202S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P100/NOR12028262

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