Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberufsliste

§ 7.
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung in einer Lehrberufsliste festzusetzen:
    1. Litera a
      die Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 1 und des § 5 Abs. 3,
    2. Litera b
      die Dauer der Lehrzeit im Sinne des § 6 Abs. 1,
    3. Litera c
      die verwandten Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 4,
    4. Litera d
      das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe im Sinne des § 6 Abs. 4 und
    5. Litera e
      den Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem anderen Lehrberuf.
  2. Absatz 2Durch Änderungen der Lehrberufsliste darf in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen werden.
  3. Absatz 3In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12080954

Alte Dokumentnummer

N5199325851J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P7/NOR12080954

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