Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 23/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Text

Lehrberufsliste

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung in einer Lehrberufsliste festzusetzen:
    1. Litera a
      die Lehrberufe im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und des Paragraph 5, Absatz 3,,
    2. Litera b
      die Dauer der Lehrzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins,,
    3. Litera c
      die verwandten Lehrberufe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4,,
    4. Litera d
      das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, und
    5. Litera e
      den Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem anderen Lehrberuf.
  2. Absatz 2,Durch Änderungen der Lehrberufsliste darf in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen werden.
  3. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen.