Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berufsausbildungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34a
Inkrafttretensdatum
27.08.2003
Außerkrafttretensdatum
21.03.2020
Abkürzung
BAG
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 34a.Paragraph 34 a,
Für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlußprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2020
Gesetzesnummer
10006276
Dokumentnummer
NOR40044555