Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34 a,

Inkrafttretensdatum

27.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 34 a,

Für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlußprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40044555