Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Der Ausbilder

Paragraph 3, (1) Der Lehrberechtigte hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen, die den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, entsprechen, in der Lage sind sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, und nicht nach Paragraph 4, von der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen sind, zu betrauen (Ausbilder), sofern es sich

  1. Litera a
    bei dem Lehrberechtigten um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,
  2. Litera b
    um ein Unternehmen, dessen Art oder Umfang eine fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zuläßt, oder
  3. Litera c
    um einen Fortbetrieb gemäß Paragraph 41, der Gewerbeordnung 1973 handelt.
  1. Absatz 2Ein Lehrberechtigter, der gemäß Absatz eins, nicht verpflichtet ist, einen Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen zu betrauen, ist dazu berechtigt; dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein durch Absatz eins, Litera b, nicht erfaßtes, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe oder um die Ausübung von Rechten handelt, die dem Gewerbeinhaber im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zustehen, wie die Durchführung von Instandsetzungs- und Vollendungsarbeiten oder die Führung eines Nebenbetriebes.
  2. Absatz 3Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer oder ein Filialgeschäftsführer darf als Ausbilder herangezogen werden, wenn er den Anforderungen des Absatz eins, entspricht.
  3. Absatz 4Der Ausbilder hat sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
  4. Absatz 5Sofern in einem Unternehmen mehrere Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut wurden, hat der Lehrberechtigte eine Person mit der Koordination der gesamten Ausbildung zu betrauen (Ausbildungsleiter), wenn es zur sachgemäßen Ausbildung der Lehrlinge erforderlich ist.

Schlagworte

Lehrherr, Instandsetzungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12071848

Alte Dokumentnummer

N51978131190

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P3/NOR12071848

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